Die derzeit noch gültige Satzung der Stadt Burg über die Errichtung und
Unterhaltung der städtischen Notunterkünfte wurde in ihrer Ursprungsfassung am
16.12.1992 beschlossen und letztmalig durch Beschluss vom 05.04.2000 geändert.
Auf Grund der seit Inkrafttreten der alten Satzung gewonnenen Erfahrungen und
der teilweise geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der zur Praxis der
Gefahrenabwehr ergangenen Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit war eine
Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt
Burg unumgänglich.
Durch die in die Satzung aufgenommenen Legaldefinitionen wird
klargestellt, wann Obdachlosigkeit vorliegt und was Obdachlosenunterkünfte
sind. Danach hat die Gefahrenabwehrbehörde zunächst zu prüfen, ob betroffene
Personen unter Aufbieten aller eigenen Kräfte
oder mit Unterstützung von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, eine
andere Unterkunft, auch nicht zeitweilig, beschaffen könnten. Desgleichen wird durch die formulierte
Zweckbestimmung klargestellt, dass die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Burg
grundsätzlich nur der Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern der
Stadt Burg dienen und zwar sind das diejenigen Personen,
die bei der Stadt Burg zum Zeitpunkt des Eintritts der Obdachlosigkeit gemäß §
17 Bundesmeldegesetz gemeldet sind oder im Inland dort zuletzt gemeldet waren.
Als Ausnahme gelten nur Sachverhalte, wo eine sofortige Abreise in die für die
Unterbringung zuständige Gemeinde nicht erreichbar ist und der betroffenen
Person durch die gegebenen akuten Umstände eine Gefahr für Leib und Leben
drohen würde. In diesen Fällen wird die betroffene Person durch die Stadt Burg
kurzfristig untergebracht. Der Grund dieser Zweckbestimmung ist darin zu sehen,
dass seit einigen Jahren verstärkt obdachlose Einwohner anderer Gemeinden
hinsichtlich ihrer Unterbringung rechtswidrig an die Stadt Burg verwiesen
wurden, obwohl die jeweilige Herkunftsgemeinde für die diesbezügliche
Unterbringung und damit die Gefahrenabwehr örtlich zuständig ist.
Die weiteren
Regelungen der neu gefassten Satzung definieren Rechte und Pflichten der
betroffenen Benutzer. Dort ist insbesondere neu aufgenommen worden, dass
Benutzer sich bei den regionalen Wohnungsbauunternehmen und auf dem freien
Wohnungsmarkt um eine Mietwohnung, die Wohnrechte innerhalb einer
Wohngemeinschaft oder um die Unterbringung in Wohnheimen zu bemühen haben.
Weiterhin sind die Obliegenheiten und Befugnisse der Stadt Burg als
Gefahrenabwehrbehörde im Verhältnis zu den Benutzern definiert worden, um Benutzer
zu sanktionieren, wenn diese erheblich gegen die Regelungen der Satzung und die
Regelungen der Hausordnung verstoßen sollten. Hier darf beispielsweise eine
Einschränkung des Aufenthaltes in der Obdachlosenunterkunft auf die Abend- und
Nachtstunden vorgenommen werden, wenn der betroffene Benutzer gegen die
Maßgaben der Satzung und der Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher
Abmahnung erneut verstößt.
Schließlich
regelt die Satzung neu, dass sich die Stadt Burg zur Bewirtschaftung und
Überwachung der Obdachlosenunterkünfte Dritter bedienen kann, welche sich auf
vertraglicher Grundlage (öffentlich-rechtlicher Vertrag) verpflichten, die
Ordnung und Sicherheit in den Obdachlosenunterkünften zu gewährleisten, die im
Zusammenhang mit der Unterbringung Obdachloser relevanten Rechtsvorschriften zu
beachten und die sozialen Belange der Obdachlosen zu berücksichtigen.
Im
Übrigen regelt die neugefasste Satzung erneut, dass es sich bei dem
Benutzungsverhältnis des Benutzers nicht um ein Mietverhältnis, sondern um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis handelt, welches gebührenpflichtig ist. Hier
verweist die Neufassung der Satzung auf die jeweils geltende Gebührensatzung,
welche in einer weiteren Beschlussfassung neu gefasst werden soll. Da die
Gebühren auf Grund der regelmäßigen Mittellosigkeit der Betroffenen von der
nach SGB II zuständigen Behörde übernommen werden, in Fällen von
Erwerbsunfähigkeit auch von der Sozialbehörde, werden die Gebührensätze
(monatliche Sätze und Tagessätze für Kurzunterbringungen) auf der Grundlage der
tatsächlichen Platzkosten neu kalkuliert.
Derzeit
hält die Stadt Burg 12 Plätze in der Obdachlosenunterkunft in der Grünstraße
und 8 Plätze in einer Schlichtwohnung in der Yorkstraße (letztere für operativ
nicht vorhersehbare Fälle von Obdachlosigkeit durch Unglücksfälle und
dergleichen) vor. Die 12 Plätze in der Grünstraße sind regelmäßig fast
vollständig ausgelastet.
Abschließend
ist anzumerken, dass die Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern eine
unabweisliche Pflichtaufgabe der Stadt Burg als Gefahrenabwehrbehörde
darstellt.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Burg (Anlage).
X |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. FB 2 |
HH-Jahr:
2019 |
EUR |
Produktsachkonten |
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Folgejahr: |
3154-523100 |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |