Betreff
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Burg
Vorlage
018/2019
Art
Beschlussvorlage

Die derzeit noch gültige Satzung der Stadt Burg über die Errichtung und Unterhaltung der städtischen Notunterkünfte wurde in ihrer Ursprungsfassung am 16.12.1992 beschlossen und letztmalig durch Beschluss vom 05.04.2000 geändert. Auf Grund der seit Inkrafttreten der alten Satzung gewonnenen Erfahrungen und der teilweise geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der zur Praxis der Gefahrenabwehr ergangenen Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit war eine Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Burg unumgänglich.

Durch die in die Satzung aufgenommenen Legaldefinitionen wird klargestellt, wann Obdachlosigkeit vorliegt und was Obdachlosenunterkünfte sind. Danach hat die Gefahrenabwehrbehörde zunächst zu prüfen, ob betroffene Personen unter Aufbieten aller eigenen Kräfte oder mit Unterstützung von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, eine andere Unterkunft, auch nicht zeitweilig, beschaffen könnten. Desgleichen wird durch die formulierte Zweckbestimmung klargestellt, dass die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Burg grundsätzlich nur der Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern der Stadt Burg dienen und zwar sind das diejenigen Personen, die bei der Stadt Burg zum Zeitpunkt des Eintritts der Obdachlosigkeit gemäß § 17 Bundesmeldegesetz gemeldet sind oder im Inland dort zuletzt gemeldet waren. Als Ausnahme gelten nur Sachverhalte, wo eine sofortige Abreise in die für die Unterbringung zuständige Gemeinde nicht erreichbar ist und der betroffenen Person durch die gegebenen akuten Umstände eine Gefahr für Leib und Leben drohen würde. In diesen Fällen wird die betroffene Person durch die Stadt Burg kurzfristig untergebracht. Der Grund dieser Zweckbestimmung ist darin zu sehen, dass seit einigen Jahren verstärkt obdachlose Einwohner anderer Gemeinden hinsichtlich ihrer Unterbringung rechtswidrig an die Stadt Burg verwiesen wurden, obwohl die jeweilige Herkunftsgemeinde für die diesbezügliche Unterbringung und damit die Gefahrenabwehr örtlich zuständig ist.

Die weiteren Regelungen der neu gefassten Satzung definieren Rechte und Pflichten der betroffenen Benutzer. Dort ist insbesondere neu aufgenommen worden, dass Benutzer sich bei den regionalen Wohnungsbauunternehmen und auf dem freien Wohnungsmarkt um eine Mietwohnung, die Wohnrechte innerhalb einer Wohngemeinschaft oder um die Unterbringung in Wohnheimen zu bemühen haben. Weiterhin sind die Obliegenheiten und Befugnisse der Stadt Burg als Gefahrenabwehrbehörde im Verhältnis zu den Benutzern definiert worden, um Benutzer zu sanktionieren, wenn diese erheblich gegen die Regelungen der Satzung und die Regelungen der Hausordnung verstoßen sollten. Hier darf beispielsweise eine Einschränkung des Aufenthaltes in der Obdachlosenunterkunft auf die Abend- und Nachtstunden vorgenommen werden, wenn der betroffene Benutzer gegen die Maßgaben der Satzung und der Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung erneut verstößt.

Schließlich regelt die Satzung neu, dass sich die Stadt Burg zur Bewirtschaftung und Überwachung der Obdachlosenunterkünfte Dritter bedienen kann, welche sich auf vertraglicher Grundlage (öffentlich-rechtlicher Vertrag) verpflichten, die Ordnung und Sicherheit in den Obdachlosenunterkünften zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung Obdachloser relevanten Rechtsvorschriften zu beachten und die sozialen Belange der Obdachlosen zu berücksichtigen.

Im Übrigen regelt die neugefasste Satzung erneut, dass es sich bei dem Benutzungsverhältnis des Benutzers nicht um ein Mietverhältnis, sondern um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis handelt, welches gebührenpflichtig ist. Hier verweist die Neufassung der Satzung auf die jeweils geltende Gebührensatzung, welche in einer weiteren Beschlussfassung neu gefasst werden soll. Da die Gebühren auf Grund der regelmäßigen Mittellosigkeit der Betroffenen von der nach SGB II zuständigen Behörde übernommen werden, in Fällen von Erwerbsunfähigkeit auch von der Sozialbehörde, werden die Gebührensätze (monatliche Sätze und Tagessätze für Kurzunterbringungen) auf der Grundlage der tatsächlichen Platzkosten neu kalkuliert.

Derzeit hält die Stadt Burg 12 Plätze in der Obdachlosenunterkunft in der Grünstraße und 8 Plätze in einer Schlichtwohnung in der Yorkstraße (letztere für operativ nicht vorhersehbare Fälle von Obdachlosigkeit durch Unglücksfälle und dergleichen) vor. Die 12 Plätze in der Grünstraße sind regelmäßig fast vollständig ausgelastet.

Abschließend ist anzumerken, dass die Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern eine unabweisliche Pflichtaufgabe der Stadt Burg als Gefahrenabwehrbehörde darstellt.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Burg (Anlage).


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr. FB 2

HH-Jahr: 2019

         EUR

Produktsachkonten

Folgejahr:

                   EUR

3154-523100
3154-531800
3154-524100
                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich