Die Stadt Burg ist als öffentliche Gebietskörperschaft gehalten, für die Nutzung der von ihr unterhaltenen Einrichtungen nach Möglichkeit kostendeckende Gebühren zu erheben. Die bis dato geltende Gebührensatzung für Notunterkünfte der Stadt Burg vom 16.12.1992 in der Fassung ihrer 3. Änderung vom 05.04.2000 regelt, dass die Höhe der Gebühr sich nach dem Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der Stadtverwaltung Burg richte, was bedeutet, dass nur die von der Stadt aufgewendeten Mieten und die Nebenkosten als Gebühr von den Benutzern der Obdachlosenunterkünfte erhoben werden können. Hierbei werden jedoch wesentliche Kosten, die für die Betreibung von Obdachlosenunterkünften seitens der Stadt Burg aufgewendet werden müssen, außer Betracht gelassen. Aus diesem Grunde war eine Neukalkulation notwendig, welche auch diese Kosten berücksichtigt. Aus dieser Kalkulation, die in der Anlage 2 beigefügt und auf Grundlage der Zahlen des Haushaltsjahres 2018 erstellt wurde, ergeben sich die reellen Kosten pro permanent vorgehaltenem Platz in den Obdachlosenunterkünften.
Da die
Gebühren auf Grund der regelmäßigen Mittellosigkeit der Betroffenen von der
nach SGB II zuständigen Behörde übernommen werden, in Fällen von
Erwerbsunfähigkeit auch von der Sozialbehörde, ist die Einnahme der
kalkulierten Gebührensätze pro in Anspruch genommenen Platz für die jeweilige
Dauer der Inanspruchnahme gesichert. Derzeit hält die Stadt Burg 12 Plätze in
der Obdachlosenunterkunft in der Grünstraße und 8 Plätze in einer
Schlichtwohnung in der Yorkstraße (letztere für operativ nicht vorhersehbare
Fälle von Obdachlosigkeit durch Unglücksfälle und dergleichen) vor. Die 12
Plätze in der Grünstraße sind regelmäßig fast vollständig ausgelastet.
Nur in
den Fällen, in welchen weitere Räumlichkeiten oder Wohnungen zur operativen
Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern angemietet werden müssen
(z.B. bei Katastrophenlagen) weil die permanent vorgehaltenen Plätze nicht
ausreichen, ist
die im sozialen Wohnungsbau zulässige Kostenmiete bzw. die vom Vermieter
geforderte und nach dem örtlichen Mietpreisspiegel zulässige Miete zuzüglich
Nebenkosten als Benutzungsgebühr im Sinne der Satzung zu zahlen
Die
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Nutzungsgebühren ist § 5
Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Abschließend
ist anzumerken, dass die Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern eine
unabweisliche Pflichtaufgabe der Stadt Burg als Gefahrenabwehrbehörde
darstellt.
Anlagen:
1. Neufassung der Gebührensatzung
2. Kalkulation
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Neufassung der Gebührensatzung der Stadt Burg für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte (Anlage 1).
X |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. TH FB2 |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
3154-523100 |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |