Betreff
Gebührensatzung der Stadt Burg für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
Vorlage
020/2019
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Burg ist als öffentliche Gebietskörperschaft gehalten, für die Nutzung der von ihr unterhaltenen Einrichtungen nach Möglichkeit kostendeckende Gebühren zu erheben. Die bis dato geltende Gebührensatzung für Notunterkünfte der Stadt Burg vom 16.12.1992 in der Fassung ihrer 3. Änderung vom 05.04.2000 regelt, dass die Höhe der Gebühr sich nach dem Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der Stadtverwaltung Burg richte, was bedeutet, dass nur die von der Stadt aufgewendeten Mieten und die Nebenkosten als Gebühr von den Benutzern der Obdachlosenunterkünfte erhoben werden können. Hierbei werden jedoch wesentliche Kosten, die für die Betreibung von Obdachlosenunterkünften seitens der Stadt Burg aufgewendet werden müssen, außer Betracht gelassen. Aus diesem Grunde war eine Neukalkulation notwendig, welche auch diese Kosten berücksichtigt. Aus dieser Kalkulation, die in der Anlage 2 beigefügt und auf Grundlage der Zahlen des Haushaltsjahres 2018 erstellt wurde, ergeben sich die reellen Kosten pro permanent vorgehaltenem Platz in den Obdachlosenunterkünften.

Da die Gebühren auf Grund der regelmäßigen Mittellosigkeit der Betroffenen von der nach SGB II zuständigen Behörde übernommen werden, in Fällen von Erwerbsunfähigkeit auch von der Sozialbehörde, ist die Einnahme der kalkulierten Gebührensätze pro in Anspruch genommenen Platz für die jeweilige Dauer der Inanspruchnahme gesichert. Derzeit hält die Stadt Burg 12 Plätze in der Obdachlosenunterkunft in der Grünstraße und 8 Plätze in einer Schlichtwohnung in der Yorkstraße (letztere für operativ nicht vorhersehbare Fälle von Obdachlosigkeit durch Unglücksfälle und dergleichen) vor. Die 12 Plätze in der Grünstraße sind regelmäßig fast vollständig ausgelastet.

Nur in den Fällen, in welchen weitere Räumlichkeiten oder Wohnungen zur operativen Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern angemietet werden müssen (z.B. bei Katastrophenlagen) weil die permanent vorgehaltenen Plätze nicht ausreichen, ist die im sozialen Wohnungsbau zulässige Kostenmiete bzw. die vom Vermieter geforderte und nach dem örtlichen Mietpreisspiegel zulässige Miete zuzüglich Nebenkosten als Benutzungsgebühr im Sinne der Satzung zu zahlen

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Nutzungsgebühren ist § 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Abschließend ist anzumerken, dass die Unterbringung von obdachlos gewordenen Einwohnern eine unabweisliche Pflichtaufgabe der Stadt Burg als Gefahrenabwehrbehörde darstellt.

 


Anlagen:

1. Neufassung der Gebührensatzung

2. Kalkulation

 


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Neufassung der Gebührensatzung der Stadt Burg für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte (Anlage 1).


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr. TH FB2

HH-Jahr:

            EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

            EUR

3154-523100
3154-524130
3154-524170
3154-531800
                                 

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich