hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Der
Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 7. September 2017
die Einleitung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 50
„Gewerbegebiet Martin-Luther-Straße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach
den Regeln des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geführt.
Der Gewerbestandort Martin-Luther-Straße soll um die Flächen des
ehemaligen Garagenkomplexes an der August-Bebel-Straße und um eine Freifläche
an der August-Bebel-Straße erweitert werden. Diese Flächen schließen sich
direkt an den bereits vorhandenen rechtskräftigen Bebauungsplan an.
Die Inhalte der möglichen Investition des Vorhabenträgers innerhalb des
3. Änderungsverfahrens könnten folgende Vorhaben umfassen:
-
Errichtung von Mitarbeiterstellplätzen,
-
Errichtung einer Logistikhalle und
-
Errichtung eines Schulungszentrums.
Für die Errichtung der
Mitarbeiterstellplätze soll festgesetzt werden, dass für je 5 Stellplätze ein
einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 12 cm zu
pflanzen ist.
Im
Rahmen der Änderung sind die Ergebnisse aus dem schalltechnischen Gutachten in
Entwurf übernommen worden. Das Resultat aus den Untersuchungen ergab für die
Erweiterung des Plangebietes ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO, somit sind nur
Nutzungen und Betriebe zulässig die das Emissionskontingent (in der Planzeichnung
als LEK,I dargestellt) nicht überschreiten. Das Kontingent bezieht
sich auf die Lautstärke von Geräuschen (dB (A)), die weder tags (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) übertroffen werden.
Das
Vorhaben dient der Erhöhung der Produktionskapazität und der baulichen
Erweiterung des bestehenden Standortes der Firmen Burger Küchenmöbel GmbH und
Burger Möbelelemente GmbH u. Co KG
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Mit
dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird das Verfahren der Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 50 der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau,
Reesen und Schartau erweitert. Der
Entwurf wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke
der Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer
von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
3. Weitere
Verfahrensweise
Mit diesem Beschluss werden die Planfassung und die
dazugehörige Begründung als Entwurf beschlossen. Des Weiteren wird bestimmt,
eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
aufzufordern.
Nach
Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen wird die
Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dann dem
Stadtrat zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1 Planentwurf
(Stand: Dezember 2018)
Anlage 2 Begründung
zum Planentwurf (Stand: Dezember 2018)
- Der als Anlage
beiliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 3. Änderung
"Gewerbegebiet Martin-Luther-Straße" in der Gemarkung Burg wird
in der Fassung vom Dezember 2018 als Entwurf beschlossen und zur
Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der
Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.
- Das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes wird nach den Regeln des § 13b
BauGB im beschleunigten Verfahren i.S. des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB
geführt. Daher wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem
Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 (alle
BauGB) abgesehen.
- Die betroffenen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belanges sind
gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
- Die Verwaltung
wird beauftragt:
a)
die
ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu veranlassen,
b)
die
öffentliche Auslegung durchzuführen sowie
c)
die
eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus
der Beteiligung der betroffenen
Behörden mit ihrer Wertung versehen dem
Stadtrat zur weiteren Behandlung
zuzuleiten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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